Das Budget für Arbeit ermöglicht werkstattberechtigten Menschen eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative
zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Dieser Wechsel hat bedeutende Auswirkungen
auf die rentenrechtliche Situation: der bedeutendste Unterschied zwischen einer Beschäftigung
in der WfbM und im Budget für Arbeit liegt in der Beitragsbemessungsgrundlage für die
Rentenversicherung.
Für Beschäftigte in einer WfbM werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent
der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt.
Bei Beschäftigten im Budget für Arbeit wird hingegen das tatsächliche Bruttoentgelt als
beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage für die
Rentenversicherung herangezogen.
Wird dadurch die künftige Anspruch auf eine Altersrente geschmälert: führen niedrige
Beiträge zu einer geringeren Rente? Diese Angst dürfte in den meisten Fällen unbegründet
sein. Warum?
Es werden die Auswirkungen des Grundrentenanspruchs auf die Altersrente nach Wechsel
ins Budget für Arbeit außer Acht gelassen.
Nach 33 Beitragsjahren besteht Anspruch auf den Grundrentenzuschlag, der eine Altersrente
auf der Basis von durchschnittlich 0,8 Entgeltpunkten (EP) garantiert.
Praxisbeispiel:
Damit werden die während des BfA anfallenden geringeren Beiträge wieder ausgeglichen. Die
Altersrente nach dem Budget für Arbeit wird aus 0,8 EP berechnet und entspricht damit einer
Altersrente, wie sie durch eine WfbM Beschäftigung erworben wird.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.