Gesamtplanverfahren

Was ist das Gesamtplanverfahren?

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Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. 

Durch die Leistungen der Eingliederungshilfe soll diesem Ziel begegnet werden.

 

Das Gesamtplanverfahren:

  • ist ein unterstützendes Instrument zur Planung der Leistungen der Eingliederungshilfe;
  • hilft die Leistungserbringung zu steuern sowie die Wirksamkeit von Leistungen zu überprüfen und zu dokumentieren;
  • sollte stets Wünsche und Vorstellungen des Leistungsberechtigten ,,anhören‘‘ und in der Leistungsplanung berücksichtigen. 

Ablauf des Gesamtplanverfahrens

Das Gesamtplanverfahren läuft in vier Schritten ab:

 

1.     Schritt: Bedarfsermittlung;

2.     Schritt: Feststellung der Leistungen;

3.     Schritt: Erstellung eines Gesamtplans und auf dieser Grundlage Erlass des Verwaltungsaktes;

4.     Schritt: Abschluss einer Teilhabezielvereinbarung.

 

Für das Gesamtplanverfahren ist der jeweils zuständige Eingliederungshilfeträger (EGH-Träger) verantwortlich.

Bedarfsermitllung und Gesamtplankonferenz

Der Träger der Eingliederungshilfe ermittelt den Bedarf mit Hilfe von einem für sein Bundesland entwickelten Bedarfsermittlungsinstrumenten (BENI, SHiP, BEI.NRW, ITP usw.). 

 

Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten, kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen. Die Gesamtplankonferenz zielt darauf ab, sich über die Unterstützungsbedarfe und die hierzu notwendigen 

Leistungen zu beraten.

 

Teilnehmer an einer Gesamtplankonferenz sind die Träger der Eingliederungshilfe und ggf. andere beteiligte Leistungsträger sowie Leistungsberechtigte. 

 

Der mit Hilfe der Gesamtplankonferenz ermittelte individuelle Bedarf von Menschen mit Behinderungen, wird als Grundlage für die Erstellung des Gesamtplanes genutzt.

Ziel ist es, den individuellen Bedarf möglichst lückenlos zu decken.

Auf der Grundlage des Gesamtplans wird der Verwaltungsakt erlassen.

In Ausnahmefällen kann von einer Gesamtplankonferenz abgesehen werden, z.B. wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich festgestellt werden kann bzw. der Verwaltungsaufwand zur Durchführung einer Gesamtplankonferenz in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der gewünschten Leistung steht. 

Was bedeutet ICF?

Das BTHG sieht vor, dass sich die Bedarfsermittlung am ICF orientiert. ICF heißt übersetzt: ,,International Classification of Functioning, Disability and Health‘‘ (dt.:,,Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit‘‘). Folgen von Krankheiten in Bezug auf Körperfunktionen, Aktivitäten und Teilhabe werden durch IFC klassifiziert. 

Gesamtplan

Der Gesamtplan ist ein schriftliches Dokument, welches die Entscheidungen des Trägers der Eingliederungshilfe transparent machen soll. Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses.

 

Unter anderem müssen im Gesamtplan dokumentiert werden: 

 

·       Informationen zum Leistungsberechtigten: z.B. über verfügbare oder aktivierbare Selbsthilferessourcen; 

·       eingesetzte Verfahren/ Instrumente der Bedarfsermittlung; 

·       der tatsächliche Bedarf und die daraus resultierenden Leistungen. 

 

Darüber hinaus können Teilhabeziele festgelegt werden. Diese sollten erreichbar und überprüfbar sein. 

Der Leistungsberechtigte ist für die Prüfung des Gesamtplanes verantwortlich. Er/ Sie kann eine entsprechende Anpassung bzw. Berichtigung des Gesamtplans anfordern.

Der Gesamtplan wird i.d.R. für einen Zeitraum von 2 Jahren festgelegt. Es wird empfohlen, nach Ablauf der 2 Jahre, den Gesamtplan zu überprüfen und fortzuschreiben.


Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.

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