Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche im Betreuungsrecht

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Bisher Aufgabenkreise, jetzt Aufgabenbereiche

Sind geringfügig beschäftigte wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer?

Bisher wurde ein Betreuer für Aufgabenkreise bestellt, jetzt werden vom Betreuungsgericht Aufgabenbereiche angeordnet.

Die Aufgabenbereiche müssen vom Betreuungsgericht im Einzelnen angeordnet werden. Es können aber auch Aufgabenbereiche zusammengefasst werden (z.B. Vermögenssorge).
Eine Betreuung in allen Angelegenheiten ist damit zukünftig unzulässig.
Es kann auch ein Aufgabenbereich angeordnet werden, der sich nur auf einzelne Maßnahmen bezieht.
Aufgabenbereiche dürfen nur Angelegenheiten des Betreuten umfassen, die er nicht selbst wahrnehmen und regeln kann. Es muss sich um Rechte und Pflichten handeln, die dem Betreuten grundsätzlich selbst zustehen bzw. obliegen.
Die Aufsichtspflicht über den Betreuten kann daher kein Aufgabenbereich des Betreuers sein.

Erforderlichkeitsprüfung
Für jeden einzelnen Aufgabenbereich muss die rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich sein: der Handlungsbedarf muss entweder akut vorliegen oder absehbar sein.

Besondere Aufgabenbereiche
Sechs Aufgabenbereiche werden in § 1815 Abs.2 BGB aufgeführt, in denen ein Betreuer nur bei deren ausdrücklicher Anordnung durch das Betreuungsgericht tätig werden und Entscheidungen treffen darf. Hierdurch sollen die Grenzen der Handlungsmacht des Betreuers deutlich gemacht werden. Kennzeichnend für diese Aufgabenbereiche ist, dass ihre Wahrnehmung mit einer erhöhten Eingriffsintensität im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten verbunden ist, ohne dass das Tätigwerden des Betreuers unter den Vorbehalt einer Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt wird.

Übergangsregelungen
Die Befugnisse des Betreuers in den Aufgabenbereichen, die nach dem bisher geltenden Recht angeordnet wurden, bleiben für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis Ende 2028 erhalten, auch wenn sie den Vorgaben des neuen Rechts nicht entsprechen. Die Betreuungsgerichte sind gehalten, bei den anstehenden Überprüfungen die Anordnung der Aufgabenbereiche dem neuen Gesetz anzupassen.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.


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