Wissen: Rentenversicherung

Was versteht man unter der gesetzlichen Rentenversicherung? Wer hat Anspruch auf Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Rente wegen Todes?

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Was VERsteht man unter der gesetzlichen rentenversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Renten wegen: Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes.

WER HAT ANSPRUCH AUF REGELALTERSRENTE?

Anspruch auf die Regelaltersrente haben Versicherte, wenn sie

  1. die Regelaltersgrenze erreicht und
  2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

 Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre. Sie wird erfüllt mit Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen), Ersatzzeiten sowie Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei Geschiedenen.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze beginnt im Jahr 2012 für die ab 1947 Geborenen. Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1947 beträgt 65 Jahre und 1 Monat, für den Jahrgang 1948 65 Jahre und 2 Monate usw., so dass für die 1958 Geborenen die Regelaltersgrenze 66 gilt. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung des Renteneintrittsalters dann in Zweimonatsschritten. Jahrgang 1959 kann also erst mit 66 Jahren und zwei Monaten ohne Abzüge in den Ruhestand, Jahrgang 1960 mit 66 Jahren und vier Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 heißt es dann für alle: Rente erst mit 67

 

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben Versicherte, wenn sie

  1. vor dem 1. Januar 1948 geboren sind und das 63. Lebensjahr vollendet haben und
  2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Auf die Wartezeit werden hier auch beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege angerechnet.

Die Altersgrenze wird vom Jahr 2001 an stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.

 

Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte erhalten, wenn sie

  1. das 63.Lebensjahr vollendet haben,
  2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und 
  3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60.Lebensjahres ist möglich.

WER HAT ANSPRUCH AUF RENTE WEGEN ERWERBSMINDERUNG?

Diese Renten sollen Einkommen ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gemindert ist. Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  1. teilweise erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 

Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. voll erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

WER HAT ANSPRUCH AUF RENTE WEGEN TODES?

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nicht nur Versicherten Schutz bei Alter oder Invalidität, sie hat auch die Aufgabe, ihren Hinterbliebenen im Falle des Todes Ersatz für den entgangenen Unterhalt zu leisten.

 

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

 

Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie zusätzlich 

  1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, welches das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
  2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
  3. erwerbsgemindert sind.

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

 

Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

  1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
  2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

  1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
  2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

  1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
  3. sie nicht wieder geheiratet haben und 
  4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Ja. Um eine volle oder teilweise Freistellung im Rahmen der Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen darlegen. Der Nachweis muss durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erfolgen. 


Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.

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