Wissen › Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe sind verschiedene Leistungen und Hilfen um Menschen, die eine Behinderung haben, oder von Ihr bedroht sind, in die Gesellschaft einzugliedern und somit die Folgen Ihrer Behinderung zu lindern.
Damit wird die Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und die generelle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefördert.
DEM LEISTUNGSBERECHTIGTEN,
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DEM LEISTUNGSERBRINGER UNTERSCHIEDEN.
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Der Leistungsberechtigte ist der Empfänger er Leistungen. Also der Mensch mit Behinderung. Der Leistungsträger, umgangssprachlich als Kostenträger bezeichnet, bezahlt für die Leistungen. Dies könnte z.B. das Jugendamt sein, oder das Sozialamt. Der Leistungserbringer führt dann die Leistung am Leistungsberechtigten aus. Konkret könnte dies eine Weiterbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sein. Die WfbM ist dann der Leistungserbringer.
Für die Eingliederungshilfe von elementarer Bedeutung ist das Gesamtplanverfahren und das Teilhabeplanverfahren.
So wird die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgenommen und in das SGB IX überführt. Damit werden die Gesetze in das neunte Sozialgesetzbuch „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ verschoben. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass die Eingliederungshilfe keine Sozialhilfe sein soll und möchte dies auch mit dieser Änderung zum Ausdruck bringen.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Die Behindertenhilfe ist kein spezielles Gesetz, der Begriff umfasst vielmehr verschiedene Gesetze und Finanzierungsformen, die dann als Behindertenhilfe bezeichnet werden.
Für wen gilt der TVöD? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie. Kurz und übersichtlich zusammengefasst.
Wer kann Leistungsträger sein?
Die sieben Rehabilitationsträger sind die Leistungsträger für die Leistungen zur Teilhabe; diese umfassen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung und zur sozialen Teilhabe.
SGB IX: Die neuen Ansprechstellen
Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Mit geeignete Maßnahmen und einer Ansprechstelle kann dies der Reha-Träger durchführen.