Fachbeitrag: SGB IX - Die neuen Ansprechstellen zur frühzeitigen Bedarfserkennung

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SGB IX - Die neuen Ansprechstellen zur frühzeitigen Bedarfserkennung

Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Dazu richten die Reha-Träger Ansprechstellen ein.

 

Die Ansprechstellen lösen die bisherigen Servicestellen ab. Für den Träger der Eingliederungshilfe legt das BTHG in § 106 SGB IX die ab 2020 geltenden Beratungs- und Unterstützungspflichten fest. Für den Übergangszeitraum bis 2020 muss der Träger der Sozialhilfe die Leistungen der Ansprechstelle nach § 11 SGB XII erbringen.

 

 

Die Beratung umfasst insbesondere:

  1. die Klärung der persönlichen Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe,
  2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
  3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
  4. die Verwaltungsabläufe,
  5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
  6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
  7. eine gebotene Budgetberatung.

 

Zusätzlich bietet der Träger der Eingliederungshilfe umfassende Unterstützung an.

 

 

Die Unterstützung umfasst insbesondere:

  1. Hilfe bei der Antragstellung,
  2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
  3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
  4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
  5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
  6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
  7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
  8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
  9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.

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