Zuständigkeitsübergang von der Jugendhilfe zur Eingliederungshilfe

Fachartikel › 

Der neue § 36b SGB VIII

Das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ und das „Teilhabestärkungsgesetz“ beinhalten eine Reihe von Änderungen für die Eingliederungshilfe. 

 

Der neue § 36b SGB VIII legt verbindliche Regelungen für den Übergang von leistungsberechtigten jungen Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe vom SGB VIII in das Eingliederungshilferecht des SGB IX fest.

 

Der Zuständigkeitsübergang beim 18. bzw. 21 Lebensjahr

Mit dem Erreichen des 18. bzw. 21. Lebensjahres kommt es bei jungen Menschen mit einer seelischen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu einem absehbaren Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe.

 

Damit eine nahtlose und bedarfsgerechte Leistungsgewährung sichergestellt wird, muss der Träger der Jugendhilfe diesen Übergang rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 SGB IX koordinieren.

 

Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX durchzuführen

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Teilhabeplanverfahren als leistender Rehabilitationsträger einzuleiten. 

 

Er fordert dazu den voraussichtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe auf, seine Zuständigkeit festzustellen und weitere Schritte zur Bedarfsfeststellung einzuleiten. 

 

Der Träger der Eingliederungshilfe wird dabei zum beteiligten Träger. Da es vor allem um die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungserbringung geht, hat der beteiligte Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens seine absehbare Zuständigkeit und die Leistungsberechtigung unverzüglich zu klären und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, das Gesamtplanverfahren durchzuführen. 

Damit das Teilhabeplan. und das Gesamtplanverfahren sinnvoll verzahnt werden können, soll der Träger der Eingliederungshilfe in diesen Fällen die Federführung für die Teilhabeplanung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. 

 

Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann die Übergangsplanung im Rahmen einer Teilhabeplankonferenz besprochen werden.

 

In Bezug auf die in diesem Rahmen ermittelten Leistungen der Eingliederungshilfe bedarf es keines Antrags.

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



Eingliederungshilfe Arbeitshilfen & Fachbücher

Die Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe - Nr
NEUE AUSGABE FÜR 2023 - Von der Betreuung zur Assistenz: Das BTHG (Bundesteilhabegesetz) ersetzt in der Eingliederungshilfe die bisherigen Betreuungsleistungen durch Assistenzleistungen. Die Ziele, Formen, Inhalte und die Gewährung von A ... (mehr lesen)
ab 22,95 € 1
BTHG: Die neuen Verfahrensregelungen - Nr. 304
Zum Jahresbeginn 2018 ist der dritte Umsetzungsschritt des BTHG vollzogen worden. Im überarbeiteten Teil 1 des SGB IX sind eine Vielzahl von Verfahrensregelungen für das Sozialverfahren der Rehabilitationsträger verändert worden. Davon ist ... (mehr lesen)
ab 22,95 € 1
Die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz 2016
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist im Bundestag verabschiedet worden und in Kraft. Das BTHG ist ein Artikelgesetz: in 25 Artikeln werden bestehende Gesetze verändert, allen voran das SGB IX und das SGB XII.   Seiten: 115 Th ... (mehr lesen)
11,95 € 1
Die Änderungen des neuen SGB XI für die Behinderte
Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz ist die Erneuerung des SGB XI abgeschlossen. Aus Pflegestufen werden Pflegegrade, die gesonderte Begutachtung von Einschränkungen der Alltagskompetenz entfällt, die Betreuungsleistungen werden neu organisiert ... (mehr lesen)
10,00 € 1
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz: SGB XI in der Behin
Die Änderungen im SGB XI führen zu einer Verbesserung der Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: auch ohne eine Pflegestufe („Pflegestufe 0“) besteht jetzt zu den bisherigen Betreuungsleistungen Anspruch auf ... (mehr lesen)
10,00 € 1
Warum man Sozialhilfe nicht beantragen kann - Nr.
Nichts hält sich so hartnäckig, wie etwas, was es gar nicht gibt: den „Antrag auf Sozialhilfe“ gibt es nicht, aber es wird so getan, als gäbe es ihn. Und das hat führt dann zu nicht immer optimalen Ergebnissen. 58 Seiten.   Be ... (mehr lesen)
10,00 € 1