Verlängerungen von Corona-Fristen und Änderungen im Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG), Corona-Pandemie, Pflegekassen, Pflegegeld, ambulanten Sachleistungsbeträge, Pflegeversicherung

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Bis wann sollten eigentlich die fristen im Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) gelten?

Der Gesetzgeber hat wegen der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Änderungen in den Sozialgesetzbüchern vorgenommen. Diese Änderungen sind jeweils befristet und sollten in der Regel spätestens zum 31. Dezember 2020 auslaufen. Für einige dieser Änderungen ist das Auslaufdatum jetzt aber verschoben worden.

 

Auf welches Datum werden die Fristen im GPVG Verlängert?

Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) verlängert für den Bereich der Pflege im SGB XI mehrere Regelungen bis zum 31. März 2021.

 

Welche Regelungen des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) werden verlängert?

  1. Die Pflegekassen können zur Vermeidung von durch SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36 SGB XI) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die bewilligten Maßnahmen nicht ausreichend sind.
  2. Den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden die ihnen infolge von SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet, wenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder die Mindereinnahmen glaubhaft machen.
  3. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist.
  4. Um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen steht Arbeitnehmern eine unbezahlte Arbeitsbefreiung zu. Der Zeitraum wird erweitert von 10 auf 20 Arbeitstage. In dieser Zeit besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
  5. Wenn Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, müssen sie Beratungseinsätze abrufen. Die von den Pflegebedürftigen abzurufende Beratung erfolgt telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn Pflegebedürftige dies wünschen.

Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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