Fachbeitrag: Die richtige Eingruppierung im TVöD

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Die richtige Eingruppierung im TVöD

Die Tücken der Eingruppierung, wenn Beschäftigte eine doppelte Qualifikation haben und  damit unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, die nicht eindeutig voneinander abtrennbar sind.

 

Die Beschäftigte ist ausgebildete Erzieherin und auch staatlich anerkannte Heilpädagogin.

Sie ist tätig in einer integrativen Kindereinrichtung und dort in einer Gruppe von 20 Kindern, von denen 2 eine Behinderung haben.

 

In ihrer Stellenbeschreibung steht:

„Der/Die Erzieher/in zur integrativen Betreuung soll behinderten und nicht behinderten Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize bieten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihr Sozialverhalten stärken.“

 

Die Beschäftigte übt damit erzieherische und heilpädagogische Tätigkeiten aus, für die sie die jeweils erforderliche Qualifikation besitzt.

Der Arbeitgeber will sie nach TVöD-VKA Abschnitt XXIII – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppieren.

Für die Eingruppierung stehen drei Fallgruppen zur Verfügung:

S 8a Eingruppierung als Erzieherin

S 8b Eingruppierung als Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten

S 9 Eingruppierung als Heilpädagogin

Eine Eingruppierung nach S 8b scheidet aus Sicht des Arbeitgebers aus, da in der Gruppe nicht das für die Eingruppierung geforderte Drittel behinderte Kinder zu betreuen ist.

Die Eingruppierung nach S9 scheidet ebenfalls aus, da die Beschäftigte bei zwei behinderten Kindern in der Gruppe nicht mindestens zur Hälfte heilpädagogische Tätigkeiten ausübt.

Der Arbeitgeber entscheidet sich daher für die Eingruppierung nach S 8a.

  

Nach Ansicht des BAG (Urteil vom 27.9.2017 – 4 AZR 668/14) liegt er damit aber falsch!

 

Die Tätigkeit einer Heilpädagogin stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Beschäftigte kann nicht sowohl als Erzieherin als auch als Heilpädagogin tätig sein. Der TVöD kennt nur ein „entweder – oder“. Da die Beschäftigte gemäß Stellenbeschreibung heilpädagogisch tätig sein muss, wird sie nach S 9 eingruppiert. Die heilpädagogische Tätigkeit muss nicht zeitlich überwiegend ausgeübt werden. Es reicht aus, dass die heilpädagogische Tätigkeit in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Dieses Ausmaß liegt vor, da ohne Nutzung der heilpädagogischen Qualifikation eine sinnvolle Arbeit in der zu betreuenden Gruppe nicht möglich ist.

 

Die Beschäftigte ist einzugruppieren in Entgeltgruppe S 9.

 

 

Schlagwörter: Entgelttabelle TVöD SuE, Eingruppierung, Sozial- und Erziehungsdienst, EG, Stundenentgeltsätze, Tabellenentgelt, Heilpädagoge, Erzieher, Kindereinrichtigung, KITA, KIGA, Behinderung


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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