Fachbeitrag: Arbeitsverhältnisse in Anlehnung an den TVöD

Fachartikel › 

Arbeitsverhältnisse in Anlehnung an den TVöD

Der TVöD gilt zwingend allein für tarifgebundene Arbeitgeber. Der TVöD-Bund gilt für den Arbeitgeber Bund, der TVöD-Kommunal gilt für die öffentlichen Arbeitgeber, die in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände zusammengeschlossen sind.

 

Freie Träger müssen den TVöD nur zwingend in vollem Umfang anwenden, wenn sie Vollmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband sind oder wenn sie mit einer Gewerkschaft im Rahmen eines Haustarifvertrages die volle Anwendung des TVöD vereinbart haben.

 

 

Die allermeisten freien Träger sind daher nicht tarifgebunden

Die allermeisten freien Träger sind daher nicht tarifgebunden und haben daher die Wahl, ob und in welchem Umfang sie den TVöD anwenden wollen. 

Dazu wird die Geltung des TVöD, oder von Teilen des TVöD, im Arbeitsvertrag vereinbart.

Wenn freie Träger den TVöD nicht vollständig übernehmen, wird dies häufig als „Anlehnung an den TVöD“ bezeichnet. Damit soll klar gestellt werden, dass nicht alle Regelungen aus dem TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Anlehnung ist rechtlich zulässig und zumeist auch sinnvoll, da der TVöD als Tarifwerk des öffentlichen Dienstes von Bedingungen ausgeht, die ein freier Träger häufig gar nicht erfüllen kann. Auch gibt es Regelungen, deren Umsetzung aufwendig ist oder die als nicht sehr sinnvoll erscheinen. 

 

Vor der Übernahme des TVöD muss daher jede Regelung und jeder Paragraph auf ihre Übernahmefähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis kann von Träger zu Träger unterschiedlich sein.

Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD“ oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD“.

 

 

Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD!

 

Wird der TVöD nur selektiv übernommen, dann muss diese selektive Übernahme klar und eindeutig vereinbart werden: es muss dem Vertragspartner (Arbeitnehmer) klar ersichtlich sein, welche Regelungen aus dem TVöD Anwendung finden und welche Regelungen ausgeschlossen sind.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



Fachbücher zum TVÖD