Die Übungsleiterpauschale steigt

Übungsleiter, EstG, Ehrenamtspauschale, Steuerfreibetrag

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Was ist die übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EstG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerfrei bis zur Höhe von insgesamt 2400 Euro im Jahr.

Steigt die übungsleiterpauschale im jahr 2021?

Ja, der oft als „Übungsleiterpauschale“ bezeichnete Steuerfreibetrag wird nun mit Wirkung ab dem 1. Januar auf 3000 € erhöht.

 

Was ist die ehrenamtspauschale? steigt die ehrenamtspauschale?

Nach § 3 Nr. 26a EstG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerfrei bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr.

Dieser oft als „Ehrenamtspauschale“ bezeichnete Steuerfreibetrag wird nun mit Wirkung ab dem 1.Januar auf 840 € erhöht.

 

Was sind zusätzliche räumlichkeiten?

Zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die ihnen zusammen mit weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung überlassen werden.

In einer solchen besonderen Wohnformen werden als Leistungen der Eingliederungshilfe die Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze der Grundsicherung übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist.

 

was sind die voraussetzungen für die beziehung der übungsleiterpauschale und der ehrenamtspauschale?

Die Voraussetzungen für die Nutzung der Steuerfreibeträge für nebenberuflich tätige Arbeitnehmer oder ehrenamtlich Tätige bleiben unverändert.

 

Bei Leistungsbeziehern des ALG II, der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung ist der Freibetrag für solche Tätigkeiten von 200 € auf 250 € im Monat erhöht worden. Damit werden auch die erhöhten Pauschalen im vollen Umfang nicht als Einkommen im SGB II und im SGB XII bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Im SGB IX werden bei den Leistungen der Eingliederungshilfe die Pauschalen ebenfalls nicht als Einkommen berücksichtigt, da sie nicht der Einkommensteuer unterliegen. 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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