Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr – dies gilt sowohl im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als auch im TVöD.
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Wenn zum Jahresende noch Anspruch auf Erholungsurlaub besteht, dann ist zu prüfen, ob ein Grund für die Übertragung auf das nächste Kalenderjahr vorliegt. Wenn der Erholungsurlaub wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden konnte, wird der Resturlaub automatisch übertragen. Ansonsten ist eine Übertragung nur zulässig aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z.B. Arbeitsunfähigkeit) oder aus dringenden betrieblichen Gründen. Dies ist in §7 des BUrlG geregelt . Sie sollten Ihre Urlaubsplanung entsprechend sorgsam durchführen!
Liegt kein Übertragungsgrund vor, dann verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub zum Jahresende. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Arbeitnehmer auf den Verfall hingewiesen worden ist.
Wenn die Zahl der Urlaubstage auf der Grundlage einer 5-Tage-Woche bestimmt wurde, dann ist zudem zu prüfen, ob wirklich eine 5-Tage-Woche vorgelegen hat. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Für jeden zusätzlichen freien Arbeitstag vermindert sich die Zahl der Urlaubstage um 1/260.
Wenn es in diesem Jahr Zeiten gab, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, dann vermindert sich im TVöD/TV-L die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
Für volle Kalendermonate der Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit kann der Arbeitgeber ebenfalls eine Kürzung des Anspruchs auf Urlaub um jeweils 1/12 durchführen, allerdings nur, wenn er den Arbeitnehmer bei dem Antrag auf Eltern- oder Pflegezeit auf die Kürzung hingewiesen hat.
Wenn ein Minderungs- oder Kürzungsanspruch von Urlaub besteht, dann kann dieser nur einen noch bestehenden Urlaubsanspruch mindern. Wurden bereits zu viele Urlaubstage gewährt, dann kann dieser nicht zurückgefordert werden.
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