Ja, das Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert den Begriff eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers: teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt.
Zudem ist im Gesetz das Verbot der Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern enthalten: ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht
schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Wenn Personen, die geringfügig beschäftigt sind und dieselbe Tätigkeit wie gleich qualifizierte, nicht geringfügig Beschäftigte ausüben, eine niedrigere Stundenvergütung erhalten, muss dies durch
einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden.
Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde folgender Fall verhandelt: ein geringfügig Beschäftigter unterliegt in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen
Weisungen des Arbeitgebers. Im Unterschied zu den anderen Beschäftigten, die auch eine gleiche Tätigkeit ausüben, erhält er pro Stunde nicht 17 €, sondern 12 €. Der Beschäftigte hat geltend
gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Der Arbeitgeber begründet die höhere
Vergütung damit, dass die anderen Beschäftigen sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssen.
Das BAG (Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22) hat entschieden, dass die Tatsache, dass der Beschäftigte frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen, keine niedrigere Vergütung
rechtfertigt.
Der Arbeitgeber muss die Differenz nachzahlen und die anfallenden SV-Beiträge wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze tragen.
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