Werkstattbeschäftigte können die von der Eingliederungshilfe gewährten Leistungen zur Beschäftigung auch im Rahmen eines „Budget für Arbeit“ bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er einen Arbeitnehmer im Rahmen des Budgets für Arbeit beschäftigten will?
Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.
Der monatliche Lohnkostenzuschuss ist damit für 2019 auf 40% von 3.115 € = 1.246 € begrenzt. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach oben abgewichen werden.
Der Lohnkostenzuschuss wird von dem für die Leistung zuständigen Leistungsträger unmittelbar an den Arbeitgeber ausgezahlt.
Das Budget für Arbeit umfasst auch die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
Auch die hierfür erforderlichen finanziellen Aufwendungen, etwa für eine Arbeitsassistenz oder einen Job-Coach, gehören zu den Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach können Leistungen auch zeitlich begrenzt und degressiv ausgestaltet werden.
Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des „Budgets für Arbeit“ ist der Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.
Karl unterliegt damit der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt. Die Beiträge tragen Karl und der Arbeitgeber gemeinsam.
In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit: in der Arbeitslosenversicherung sind Personen versicherungsfrei, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd dem Arbeitsmarkt nicht mehr verfügbar sind.
In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt Karl der Versicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt. Die Mindestbeitragshöhe von 80% der monatlichen Bezugsgröße (= 2.492 €) findet keine Anwendung. Die Beiträge tragen Karl und der Arbeitgeber gemeinsam.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.