Zeitzuschläge als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

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Karla ist im Schichtdienst tätig und muss am 4. April 2021 (Ostersonntag) arbeiten. Welchen Zeitzuschlag erhält sie nach § 8 Abs.1 TVöD?

 

Neben dem Entgelt erhält die Beschäftigte für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.

 

Die Zeitzuschläge betragen je Stunde für Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35% und für Sonntagsarbeit 25 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

 

Welcher Zeitzuschlag ist auf den Ostersonntag anzuwenden?

 

Der Ostersonntag zählt nur im Land Brandenburg zu den gesetzlichen Feiertagen, in den übrigen Bundesändern ist der Ostersonntag ein einfacher Sonntag.

 

Für die Arbeit am Ostersonntag steht Karla daher ein Zeitzuschlag in Höhe von 25 % zu.

Der Ostermontag ist dagegen in allen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag, an dem der Zeitzuschlag in Höhe von 35% zu zahlen ist.

 

Die gesetzlichen Feiertage werden mit Ausnahme des 3.Oktober (Tag der Deutschen Einheit) in den Feiertagsgesetzen der Bundesländer bestimmt.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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