Der Anspruch auf halbes Pflegegeld

Leistungen Kurzzeitpflege, Pflegegeld, Wohnheim

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Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes besteht an den Tagen, an denen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt jedoch nicht für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege.

 

Karl unterbricht den Aufenthalt im Wohnheim vom 1. bis 21. Juli für 3 Wochen. Vom 10. bis zum 20. Juli nimmt er Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Karl hat Anspruch auf das anteilige Pflegegeld seines Pflegegrades 3 vom 1. bis zum 21. Juli. Für den Zeitraum 10. bis 20. Juli wird das Pflegegeld gekürzt. Für den ersten und den letzten Tag der Kurzzeitpflege erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes.

 

Pflegegeld bei Pflegegrad 3

545 €

Tage der häuslichen Pflege im Juli

21 Tage

Zeitraum für ungekürztes Pflegegeld

12 Tage

Zeitraum der Kurzzeitpflege

11 Tage

Zeitraum für gekürztes Pflegegeld

9 Tage

Voller Pflegegeldanspruch pro Tag

18,17 €

Voller Pflegegeldanspruch pro Tag

9,09 €

 

Der Anspruch auf hälftiges Pflegegeld setzt voraus, dass vor der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ein Anspruch auf Pflegegeld bestand. 

 

Karl nimmt im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt im Wohnheim Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Es besteht kein Anspruch auf das hälftige Pflegegeld. 

 

Im Anschluss an den Aufenthalt im Wohnheim muss sich der Versicherte erst einen Tag in seiner häuslichen Umgebung aufgehalten haben. An diesem Tag erwirbt er den Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Dieses Pflegegeld kann anschließend während der Kurzzeitpflege hälftig weitergezahlt werden.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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