Was ändert sich 2020?
-> Für andere Leistungsanbieter, die Leistungen im Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich
ausschließlich in betrieblicher Form erbringen, soll ein besserer Personalschlüssel vereinbart werden.
Für andere Leistungsanbieter legt § 9 Absatz 3 Werkstättenverordnung für die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits-und Berufsförderung ein Zahlenverhältnis von 1:6 im Berufsbildungsbereich und 1:12 im
Arbeitsbereich als Soll-Größe fest.
Andere Leistungsanbieter, die Leistungen zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung ausschließlich auf betriebsintegrierten Plätzen in Betrieben und Verwaltungen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt erbringen wollen, können mit einem solchen Personalschlüssel die notwendige individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen nur schwer gewährleisten.
Um solche ambulanten Leistungen der beruflichen Bildung und der Beschäftigung außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen zu ermöglichen und solche Leistungsanbieter gegenüber den
Leistungsanbietern, die solche Maßnahmen in eigenen Räumlichkeiten und damit stationär in Gruppen durchführen nicht zu benachteiligen, soll zwischen den Leistungserbringern und den
Leistungsträgern ein besserer Personalschlüssel (z.B. 1:4 anstatt 1:6) vereinbart werden.
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Leistungserbringung
in eigenen Einrichtungen
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Leistungserbringung
auf betriebsintegrierten Plätzen
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Gruppenschlüssel
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Gruppenschlüssel
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Berufsbildungsbereich
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1 : 6
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besser als 1 : 6
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Arbeitsbereich
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1 : 12
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besser als 1 : 12
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