Mit den Änderungen der Pflegeneuausrichtungs- und Pflegestärkungsgesetze zum SGB XI haben viele Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung bekommen.
Damit kam es verstärkt zu einem Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI mit den Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII. Bei der Leistungsgewährung außerhalb von Einrichtungen waren damit die Probleme der praktischen Umsetzung vorprogrammiert.
Ein Grundprinzip des neuen BTHG im SGB IX ist die umfassende Leistungsgewährung: trägerübergreifende Bedarfserkennung, Günstigkeitsprinzip bei der Antragstellung und Leistungswährung wie aus einer Hand.
Damit eine umfassende Versorgungsplanung möglich ist, werden auch die Pflegekassen und die Träger der Hilfe zur Pflege in die Teilhabeplanung einbezogen.
Ziel ist eine koordinierte, umfassende Leistungsgewährung unter Einschluss der Pflegeleistungen.
Beim Zusammentreffen von Pflegeleistungen und Leistungen der Eingliederungshilfe bekommt daher der Träger der Eingliederungshilfe den Auftrag zur Leistungsgewährung wie aus einer Hand.
Die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung durch einen Träger der Eingliederungshilfe werden in der Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI geregelt. Dies gilt auch für die Modalitäten der Übernahme und die Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung durch einen Träger der Eingliederungshilfe sowie der Erstattung der Kosten für diese Leistungen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers.
Die Empfehlung enthält
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