Fachbeitrag: Bundesarbeitsgericht - Mitbestimmung beim Ausgleichszeitraum der wöchentlichen Arbeitszeit

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Bundesarbeitsgericht - Mitbestimmung beim Ausgleichszeitraum der wöchentlichen Arbeitszeit

Im TVöD-VKA beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

 

Abweichend kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

 

Unterliegt  die Festlegung des Ausgleichzeitraums der Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG?

Bestimmt sich das zeitliche Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit nach einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und ist für die Berechnung des Durchschnitts ein bestimmter Zeitraum vorgegeben, bedarf es neben der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zugleich der Festlegung des Ausgleichzeitraums, auf den bezogen die jeweilige Wochenarbeitszeit zu verteilen und zu erreichen ist.

Dazu ist von den Betriebsparteien ein Zeitrahmen zu definieren, innerhalb dessen Unter- oder Überschreitungen einer fiktiv nach dem Durchschnittswert fortgeschriebenen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden auszugleichen sind. Weiterhin kann die maximale Schwankungsbreite eines danach zu führenden Arbeitszeitkontos festgelegt werden. 

Mit diesen Regelungen können die Betriebsparteien die Lage der betrieblichen Arbeitszeit entsprechend den Interessen des Arbeitgebers und denen der Arbeitnehmer gestalten. 

 

Sowohl die Bestimmung eines Ausgleichszeitraums als auch die der Schwankungsbreite des Arbeitszeitkontos betreffen die Lage und die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestands.

Sie stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage.

Hierbei handelt es sich um eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. 

Diese kann nicht aufgespalten werden in eine solche zur Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und in eine solche zur Festlegung von Ausgleichszeiträumen und arbeitstäglichen Schwankungsbreiten.

BAG (Beschluss vom 26.9.2017, 1 ABR 57/15)

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




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