Der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der Mehrbedarfe, der einmaligen Bedarfe, der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, der Beiträge für die Vorsorge, der Bedarfe für Bildung und Teilhabe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergibt den monatlichen Regelbedarf. Der Regelsatz für Regelbedarfsstufe 1 beträgt für einen durchschnittlichen Bedarf derzeit 416 € monatlich.
Von dieser Regelsatzfestlegung im Normalfall muss aber im Einzelfall abgewichen werden, wenn bei Karl ein abweichender Regelbedarf vorliegt.
Der Regelsatz kann erhöht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Für die Ermittlung des vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarfs, muss Karl die entstehenden Mehraufwendungen belegen oder zumindest glaubhaft machen.
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