Fachbeitrag: Abweichende Festsetzung des Regelsatzes in der Grundsicherung

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Abweichende Festsetzung des Regelsatzes in der Grundsicherung

Der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der Mehrbedarfe, der einmaligen Bedarfe, der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, der Beiträge für die Vorsorge, der Bedarfe für Bildung und Teilhabe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergibt den monatlichen Regelbedarf. Der Regelsatz für Regelbedarfsstufe 1 beträgt für einen durchschnittlichen Bedarf derzeit 416 € monatlich.

 

Von dieser Regelsatzfestlegung im Normalfall muss aber im Einzelfall abgewichen werden, wenn bei Karl ein abweichender Regelbedarf vorliegt.

Der Regelsatz kann erhöht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um einen durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarf handeln.
  • Der höhere Bedarf darf nicht nur einmalig vorliegen.
  • Der höhere Bedarf muss für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat vorliegen.
  • Der höhere Bedarf muss unausweichlich sein.
  • Der höhere Bedarf muss in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegen.
  • Die Mehraufwendungen können begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden.

 

Für die Ermittlung des vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarfs, muss Karl die entstehenden Mehraufwendungen belegen oder zumindest glaubhaft machen.

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




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