In der Grundsicherung im SGB XII ist auch eine Leistungsgewährung in Form von Direktzahlungen möglich: die Bedarfsdeckung erfolgt durch eine unmittelbare Zahlung vom Sozialhilfeträger an Empfangsberechtigte zugunsten leistungsberechtigter Personen.
In vier Fällen ist die Bedarfsdeckung durch Direktzahlung im SGB XII gesetzlich vorgesehen bzw. ermöglicht:
1. DieDeckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe kann durch Direktzahlung an die Anbieter der Leistungen erfolgen. Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
2. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
3. Direktzahlungen für laufende Zahlungsverpflichtungen von Leistungsberechtigten, die wegen unbezahlter Rechnungen aus Versorgungsverträgen für Haushaltsstrom (Stromschulden) unmittelbar von Stromabschaltungen bedroht sind, sind möglich.
4. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können direkt an die Versicherung gezahlt werden.
In diesen Fällen ist eine monatliche Zahlung bis zur Höhe des jeweiligen anzuerkennenden Bedarfs möglich ist.Die Begrenzung der Direktzahlung auf den monatlichen Zahlanspruch greift dann, wenn der durch eine Direktzahlung zu deckende Bedarf einen höheren Betrag ergibt als der monatliche Zahlungsanspruch. Ohne diese Begrenzung würde der ausführende Träger mit der Direktzahlung eine über den Leistungsanspruch hinausgehende Leistung erbringen.
Da Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind, besteht die Möglichkeit einer Direktzahlung auch, wenn Leistungsberechtigte eine Direktzahlung wünschen.
Das SGB XII ermöglicht Direktzahlungen für laufende Zahlungsverpflichtungen von Leistungsberechtigten, die wegen unbezahlter Rechnungen aus Versorgungsverträgen für Haushaltsstrom (Stromschulden) unmittelbar von Stromabschaltungen bedroht sind.
Da die Aufwendungen für den Haushaltsstrom – dies ist Strom für Beleuchtung, elektrische Geräte und Ähnliches, nicht aber Strom für Heizzwecke – aus dem Regelsatz zu tragen sind, waren Direktzahlungen bis zur Gesetzesänderung nicht möglich.
Die Rechtsgrundlage in § 43a Abs. 4 SGB XII erlaubt den Sozialhilfeträgern Direktzahlungen, damit durch die regelmäßige Zahlung von monatlichen Vorauszahlungen eine Einstellung der Stromlieferung verhindert werden kann.
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