Der Bundestag hat das neue Grundrentengesetz beschlossen. Für Werkstattbeschäftigte und Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters können neue
Leistungsansprüche ab dem 1.1.2021 entstehen:
Wer profitiert von der Grundrente?
Von der Grundrente profitieren nur Personen, bei denen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind:
- nicht unter die Regelungen der Grundrente fallen alle Personen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen
- nicht unter die Regelungen der Grundrente fallen die Teilnehmer an Maßnahmen in den Fördergruppen ausgeschlossen, solange sie nicht der Rentenversicherungspflicht als Werkstattbeschäftigte
unterliegen
- Werkstattbeschäftigte fallen unter die Regelungen der Grundrente, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind: es muss dann geprüft werden, ob Anspruch auf einen Zuschlag zur Rente wegen
voller Erwerbsminderung besteht
- ehemalige Werkstattbeschäftigten fallen unter die Regelungen der Grundrente: es muss geprüft werden, ob eine Grundrentenzeit von 33 oder mehr als 35 Jahren vorhanden ist und daher ein
Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente besteht
Die Grundrente stockt den Rentenanspruch nur dann auf, wenn der Durchschnittsverdienst in den Grundrentenzeiten unter 80% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten lag:
- für Werkstattbeschäftigte (WfbM) werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von 80% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt, damit
besteht ein Anspruch auf aufstockende Leistungen nur, wenn im Durchschnitt aller Grundrentenjahre dieser Wert unterschritten wird
Wenn Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII haben, dann wird die Netto-Rente als Einkommen angerechnet;
Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht haben, erhalten einen Freibetrag bei der Anrechnung der Rente in Höhe von bis zu 216 €:
- für Werkstattbeschäftigte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, muss geprüft werden, ob sie wegen des neuen Freibetrags einen Anspruch auf aufstockende Leistungen der
Grundsicherung und damit auf den Mehrbedarfszuschlag für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung haben
- für Altersrentner muss geprüft werden, ob sie wegen des neuen Freibetrags einen Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung haben
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.