Karla ist als Erzieherin in der Einrichtung mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Sie will jetzt im Rahmen einer Nebentätigkeit als Hausmeisterin in einem anderen Verein für 9 Wochenstunden tätig werden. Benötigt sie dazu eine Genehmigung?
Nebentätigkeiten sind als weitere Tätigkeiten im Rahmen der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ohne Genehmigung möglich. Karla muss sich daher nicht die Genehmigung ihres Arbeitgebers einholen. Sie muss aber dessen Interessen berücksichtigen.
Daher legt § 3 Abs.3 TVöD fest, dass Nebentätigkeiten gegen Entgelt dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen sind.
Der Arbeitgeber kann dann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Karla muss dazu ihren Arbeitgeber informieren über
Zur Auflage kann gemacht werden, dass Karla trotz Nebentätigkeit die Ruhetagsregelung einhält und ein Zeitraum im Umfang des Mindesturlaubs in beiden Arbeitsverhältnissen zeitgleich arbeitsfrei bleibt.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.