Wenn Karl in einer Wohnstätte (vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen) lebt, dann kann es sich im Sinne der Pflegeversicherung um eine Internatsunterbringung handeln.
Eine Internatsunterbringung liegt vor, wenn sich Karl abwechselnd zu Hause und in der Einrichtung aufhält. An Wochenenden oder in Ferienzeiten hält er sich im häuslichen Bereich auf, in der übrigen Zeit in der vollstationären Einrichtung.
Diese Regelung gilt auch für die besondere Wohnform in der Karl ab 2020 Leistungen der Eingliederungshilfe erhält.
Im häuslichen Bereich hält sich Karl auf, wenn er sich in seiner Familie aufhält.
Die Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich stehen Karl für die tatsächlichen Anwesenheitstage im häuslichen Bereich in vollem Umfang zur Verfügung.
Für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich besteht Anspruch auf die Zahlung des ungekürzten Pflegegeldes anteilig für die Tage, an denen Karl sich in häuslicher Pflege befindet. Für jeden Tag der häuslichen Pflege erhält er ein Pflegegeld in Höhe von 1/30 des Leistungsbetrages der in einem Kalendermonat zu zahlen ist.
Beispiel:
Karl hat den Pflegegrad 3. Das Pflegegeld für diesen Pflegegrad beträgt 545 €. Für jeden Tag der häuslichen Pflege erhält Karl ein Pflegegeld in Höhe von 18,17 €.
Befindet sich der Pflegebedürftige den vollen Monat in häuslicher Pflege, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat gezahlt.
Im häuslichen Bereich besteht zudem Anspruch auf Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag. Dieser Anspruch besteht stets in voller Höhe unabhängig davon, an wie vielen Tagen Karl sich im häuslichen Bereich aufhält. Wenn Karl Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, dann wird der nach § 43a SGB XI gezahlte Pauschbetrag in Höhe von max. 266 € auf den Sachleistungshöchstanspruch des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.
Beispiel:
Karl hat den Pflegegrad 3. Er hält sich an 5 Tagen im häuslichen Bereich auf. Der Betrag für die häusliche Pflege durch zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste (Pflegesachleistung) beträgt 1298 € minus 266 € = 1032 € pro Kalendermonat. Für diesen Betrag kann Karl Leistungen des Pflege- oder Betreuungsdienstes in Anspruch nehmen. Der Leistungsbetrag wird nicht wie das Pflegegeld anteilig gewährt.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.