Fachbeitrag: Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung

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§ 45b SGB XI

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Entlastungbetrag

125 € monatlich

 

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich.

 

Der Entlastungsbetrag ist Bestandteil der häuslichen Pflege und dient der Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags 

 

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen:

  • Tages-und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege
  • Zugelassene Pflegedienste
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Der Entastungsbetrag kann auch im Rahmen der Verhinderungspflege zusammen mit den Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen von einem anerkannten Leistungserbringer erbracht werden.

 

Ein Zugriff auf zukünftig entstehende Leistungsansprüche ist nicht möglich. 

 

Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.

 

Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen.

Einer gesonderten Antragstellung vor der erstmaligen Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages bedarf es nicht. Vielmehr ist ausreichend, wenn der Antrag auf Erstattung der Kosten nachträglich eingereicht wird. 

Der Anspruch entsteht mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, also mit Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit.

 

Die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten nicht in Anspruch genommenen Beträge werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag des Versicherten ist hierzu nicht erforderlich.

Die von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen dürfen die mit den Pflegekassen für vergleichbare Leistungen ausgehandelten Vergütungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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