Den TVöD richtig anwenden: Bereitschaftsdienste

Den TVöD richtig anwenden: Bereitschaftsdienste - Nr. 509

Die Anwendung der tariflichen Regelungen über den Bereitschaftsdienst ist nicht ganz einfach. Bereitschaftsdienste werden außerhalb der tariflichen Arbeitszeit geleistet: daher gelten viele der Regelungen für die tarifliche Arbeitszeit nicht. An ihre Stelle treten Sonderregelungen, die nur für die außerhalb der tariflichen Arbeitszeit geleistete Arbeit gelten.

 

Seiten: 56

Bestellnr.: 509

ISBN: 978-3-96702-020-5

 

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Die Anwendung der tariflichen Regelungen über den Bereitschaftsdienst ist nicht ganz einfach.

Bereitschaftsdienste werden außerhalb der tariflichen Arbeitszeit geleistet: daher gelten viele der Regelungen für die tarifliche Arbeitszeit nicht. An ihre Stelle treten Sonderregelungen, die nur für die außerhalb der tariflichen Arbeitszeit geleistete Arbeit gelten. Hinzu kommen die unterschiedlichen Bewertungen des Bereitschaftsdienstes im TVöD und im Arbeitszeitgesetz.

 

Im Arbeitszeitgesetz geht es um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer: die Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelten daher als Arbeitszeit. Die Grenzen für die Höchstarbeitszeit können aber im TVöD durch Bereitschaftsdienste überschritten werden.

Eine falsche Berechnung der Bereitschaftsdienstentgelte hat beträchtliche Auswirkungen nicht nur für die

Beschäftigten, sondern auch für die Kostenträger, die eine tarifwidrige Vergütung nicht anerkennen.

 

Typische Fehler bei der Anwendung der tariflichen Regelungen sind:

  1. Der Bereitschaftsdienst wird mit der Bereitschaft verwechselt und es werden die Regelungen der Bereitschaft auf den Bereitschaftsdienst angewendet.
  2. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wird auf die tarifliche Arbeitszeit angerechnet.
  3. Für die Bewertung der Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit wird nicht der Bewertungssatz von 25% verwendet, sondern die höheren Bewertungssätze für Einrichtungen, in denen ärztliche Behandlungen erfolgen.
  4. Der zusätzliche Nachtzuschlag wird bei der Berechnung des Bereitschaftsdienstentgelts vergessen.
  5. Die Zeitzuschläge für die tarifliche Arbeitszeit werden auf die Bereitschaftszeit angewendet.
  6. Zeiten der Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes werden wie bei der Rufbereitschaft zusätzlich vergütet.
  7. Für die Entgeltberechnung werden die individuellen Stundenentgelte aus dem Tabellenentgelt zu Grunde gelegt und nicht die pauschalen Stundenentgelte aus der Anlage G des TVöD.
  8. Der Umfang des Freizeitausgleichs für einen Bereitschaftsdienst wird nicht durch Faktorisierung des Bereitschaftsdienstentgelts ermittelt.
  9. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine Stundengutschrift für die ausgefallenen Bereitschaftsdienste.
  10. Bei der Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto werden nicht die dem Bereitschaftsdienstentgelt entsprechenden Zeitwerte errechnet, sondern es wird die für die Entgeltberechnung ermittelte Arbeitszeit gutgeschrieben.

 

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