Fachbeitrag: Die trägerübergreifende Leistungserbringung nach § 15 SGB IX

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Die trägerübergreifende Leistungserbringung nach § 15 SGB IX

In der Regel wird eine beantragte Leistung vom zuständigen Reha-Träger bewilligt und erbracht.  Zuständig ist ein Reha-Träger, wenn die beantragte Leistung zu einer Leistungsgruppe gehört, für die er zuständig sein kann und wenn die beantragte Leistung zum Leistungskatalog des ihn geltenden Leistungsgesetzes gehört. 

Damit wird der zuständige Reha-Träger zum leistenden Reha-Träger. 

Es ist aber auch möglich, dass ein nicht zuständiger Reha-Träger zum leistenden Reha-Träger wird. 

  

Der erstangegangener Reha-Träger

Neu eingeführt ist diese trägerübergreifende Leistungsbewilligung, wenn der erstangegangene Reha-Träger teilweise für die beantragten Leistungen zuständig ist und die beantragten Leistungen zu den Leistungsgruppen gehören, für die er zuständig sein kann. 

Werden mehrere Leistungen bei einem Reha-Träger beantragt, dann kann dieser alle Leistungen erbringen, auch wenn er nicht für alle beantragten Leistungen nach seinem Leistungsgesetz zuständig ist. Es reicht aus, dass der Reha-Träger als erstangegangener Reha-Träger für die beantragten Leistungen zuständig sein könnte. Die Leistungen müssen zu einer der Leistungsgruppen (Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, Soziale Teilhabe) gehören, für die er nach § 6 SGB XI grundsätzlich zuständig sein kann. 

 

 

Trägerübergreifende Leistungsbewilligung

Der erstangegangene Reha-Träger bewilligt dann alle beantragten Leistungen und hat gegenüber dem zuständigen Reha-Träger einen Anspruch auf Kostenerstattung. 

Damit ist nicht nur eine nach Zuständigkeiten getrennte Leistungsbewilligung möglich, sondern auch eine trägerübergreifende Leistungsbewilligung. 

Der erstangegangene Reha-Träger ist für die Koordinierung der Leistungsbewilligung aller beantragten Leistungen verantwortlich: er führt das Teilhabeplanverfahren mit einer Teilhabeplankonferenz durch und stellt mit allen beteiligten Reha-Trägern den Teilhabeplan auf.  

 

Schlagwörter: Reha, Sozialgesetzbuch, Rehabilitationsträger


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.


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