Werte für die Eingliederungshilfe 2022 - Bezugsgröße, Geschütztes Barvermögen, Einkommensfreibetrag

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So wichtig ist die Bezugsgröße für die Eingliederungshilfe

In § 18 SGB IV wird die sogenannte Bezugsgröße ausgewiesen: Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

 

Die Bezugsgröße verändert sich in der Regel zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Für das Kalenderjahr 2022 verändert sich die Bezugsgröße jedoch lediglich in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern bleibt sie unverändert.

 

 

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für 2022

 

West

Ost

Jährliche Bezugsgröße 2021

39.480 €

37.800 €

Monatliche Bezugsgröße 2021

3.290 €

3.150 €

 

Geschütztes barvermögen wird aus bezugsgröße abgeleitet

Diese Bezugsgröße ist die Basis für eine Reihe von Werten in den Sozialgesetzbüchern.

Im SGB IX wird im Rahmen des Eingliederungshilferechts der Betrag des geschützten Barvermögens und der Einkommensfreibeträge aus der Bezugsgröße West abgeleitet. Da die Bezugsgröße West im nächsten Jahr unverändert bleibt, bleiben auch die Beträge für das geschützte Barvermögen und die Einkommensfreibeträge im Eingliedergliederungshilferecht unverändert.

  

Geschütztes Barvermögen § 139 SGB IX

2021

2022

 

59.220 €

59.220 €

 

 

einkommensfreibeträge werden aus bezugsgröße abgeleitet

 

Einkommensfreibetrag § 136 Abs. 2 SGB IX

 

2021

2022

Einnahmen überwiegend aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

33.558 €

33.558 €

Einnahmen überwiegend aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

29.610 €

29.610 €

Einnahmen überwiegend aus Renteneinkünften

23.688 €

23.688 €

Freibetrag für Partner

5.922 €

5.922 €

Freibetrag für Kinder

3.948 €

3.948 €

 

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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