Damit arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifnormen keiner Inhaltskontrolle des BGB unterliegen, muss der Arbeitsvertrag auf den gesamten Tarifvertrag verweisen. Nicht ausreichend ist es, wenn sich die Verweisung auf einzelne Teile des Tarifvertrags oder auf einzelne Paragraphen beschränkt.
Bisherige Annahme: Übernommene TVöD-Regelungen sind stets wirksam.
Neue Rechtsprechung: Übernommene TVöD-Regelungen können unwirksam sein, wenn nicht der komplette Tarifvertrag übernommen wird.
Viele nicht tarifgebundene Einrichtungen verweisen in ihrem Arbeitsvertragsformular auf den TVöD. Dabei übernehmen sie zumeist nicht alle Regelungen des TVÖD, sondern sie lehnen sich an den TVöD an. Damit wird vereinbart, dass nicht alle, sondern nur bestimmte Regelungen des TVöD Anwendung finden sollen.
Bislang konnte man davon ausgehen, dass alle aus dem TVöD übernommenen Regelungen wirksam sind.
Regelungen im TVöD unterliegen nicht der Inhaltskontrolle: tarifliche Regelungen werden nicht darauf überprüft, ob sie den Arbeitnehmer „unangemessen benachteiligen" oder „widersprüchlich oder mehrdeutig" sind.
Diese Kontrollimmunität gilt nicht für die vom Arbeitgeber benutzten Arbeitsvertragsformulare. Die Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen schützt den Arbeitnehmer davor, dass der Arbeitgeber einseitig gesetzte Klauseln nutzt, um ihn unangemessen zu benachteiligen.
Es gibt im TVöD fast 50 Regelungen, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würden. Würden diese Regelung nicht in einem Tarifvertrag, sondern in einem Arbeitsvertrag stehen, dann wären sie unwirksam.
Solange diese 50 Regelungen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber angewendet werden, sind sie wirksam; werden diese 50 Regelungen in einen Arbeitsvertrag übernommen, sind sie unwirksam.
Jetzt hat das BAG entschieden, dass die Kontrollimmunität nur gilt, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder im Arbeitsvertrag die Anwendung des kompletten TVöD vereinbart wurde.
Wenn Sie den TVöD nur in Teilen anwenden, dann müssen Sie damit rechnen, dass eine große Anzahl der übernommenen Regelungen unwirksam ist.
Unwirksame Regelungen gibt es z.B. im Bereich der Arbeitszeit, der Zeitzuschläge, der Jahressonderzahlung, der Kündigungsfristen, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, der Eingruppierung, der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung.
• Wie wird im Arbeitsvertrag die Geltung des TVöD vereinbart?
• Wann ist ein Arbeitgeber tarifgebunden?
• Was versteht das BGB unter Inhaltskontrolle?
• Was ist ein Formulararbeitsvertrag?
• Welche Regelungen sind bei Verwendung in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam?
• Die Kontrollimmunität von tariflichen Regelungen
• Wann werden tarifliche Regelungen zu „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“(AGB) eines Arbeitgebers?
• Welche tarifliche Regelungen können als AGB unwirksam sein?
• Wie kann die Unwirksamkeit von übernommenen Tarifregelungen verhindert werden?
• Welche Optionen hat ein Arbeitgeber zur Minderung bzw. zum Ausschluss von Risiken?
• Wie müssen neue Arbeitsverträge abgefasst werden, um eine Unwirksamkeit zu verhindern?
• Wie sollte man mit bestehenden Arbeitsverträgen umgehen?
• Welche Rolle spielt der Betriebsrat
Lassen sie von uns ihren Arbeitsvertrag mit den übernommenen TVöD Regelungen auf unwirksame Regelungen prüfen. Sie fragen unverbindlich eine AGB-Prüfung an. Wir melden uns umgehend zurück.
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