Hintergrund: Wenn bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass die Regelungen des TVöD
nur zum Teil Anwendung finden, dann unterliegen diese Regelungen der Inhaltskontrolle des BGB. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: auch wenn eine TVöD-Regelung für einen
tarifgebundenen Arbeitgeber stets wirksam ist, kann diese Regelung für den Anwender des TVöD auf einmal unwirksam sein.
Lassen sie von uns ihren Arbeitsvertrag mit den übernommenen TVöD Regelungen auf unwirksame Regelungen prüfen. Sie fragen unverbindlich eine AGB-Prüfung an. Wir melden uns umgehend
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