Warum man Sozialhilfe nicht beantragen kann

Warum man Sozialhilfe nicht beantragen kann - Nr. 420

Nichts hält sich so hartnäckig, wie etwas, was es gar nicht gibt: den „Antrag auf Sozialhilfe“ gibt es nicht, aber es wird so getan, als gäbe es ihn. Und das hat führt dann zu nicht immer optimalen Ergebnissen. 58 Seiten.

 

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Nichts hält sich so hartnäckig, wie etwas, was es gar nicht gibt: den „Antrag auf Sozialhilfe“ gibt es nicht, aber es wird so getan, als gäbe es ihn. Und das führt dann zu nicht immer optimalen Ergebnissen.

 

Die Leistungen im SGB XII gehören mit Ausnahme der Grundsicherung nicht zu den antragsabhängigen

Sozialleistungen. Der Träger der Sozialhilfe muss daher nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen tätig

werden, wenn ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Das anzuwendende Amtsprinzip hat Auswirkungen auf das gesamte Sozialverwaltungsverfahren, das sich

vom Antragsverfahren in wesentlichen Punkten unterscheidet. So setzt die Sozialhilfe mit dem Tag des

Bekanntwerdens der Notlage beim Sozialhilfeträger oder bei den von ihm beauftragten Stellen ein, wenn die

Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe von diesem Zeitpunkt ab vorliegen. Auf den Tag des Nachweises

der Leistungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Der Sozialhilfeträger ist zur Ermittlung des gesamten

Umfangs der Notlage – auch wenn nur eine bestimmte Hilfe beansprucht wird– selbst verpflichtet

(Gesamtfallgrundsatz).

In der Arbeitshilfe werden die Regelungen und Anwendungsprobleme übersichtlich dargestellt und anhand

von Urteilen der Sozialgerichte beispielhaft erläutert.

 

Aus dem Inhalt:

Sozialverwaltungsverfahren

- Verwaltungsverfahren

- Sozialverwaltungsverfahren

- Verwaltungsverfahrensgesetz – SGB I – SGB X

- Verwaltungsverfahren für den Träger der Sozialhilfe

- Sozialverwaltungsverfahren SGB XII -

- Eingliederungshilfe

- Vorbehaltsregelungen SGB I – SGB IX und SGB X

- Regelungen des SGB X

- Fristen

- Untätigkeit

- Verzinsungspflicht

- Einstweilige Anordnung

- Selbstbeschaffung von Leistungen

 

Beginn des Sozialverwaltungsverfahrens

- Beginn des Verfahrens

- Beginn des Verfahrens in den SGB

- Beginn des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen

 

Einsetzen der Sozialhilfe:

- Regelungen in den Sozialhilferichtlinien

 

Das Amtsprinzip im SGB XII

- Antragsprinzip und Amtsprinzip im SGB XII

- Nachfragende Person und Antragsteller

- Der Hilfebedarf wird dem Amt bekannt

- Mitwirkungspflichten

- Untersuchungsgrundsatz

- Verfahrensgrundsätze

- Beendigung der Hilfegewährung

 

Das Antragsprinzip im SGB XII

- Antragsabhängige Leistungen

- Antragsabhängige Form der Leistungsgewährung

- Antragserfordernis bei Verfahrensregelungen

- Verfahrensgrundsätze

- Antragsteller

- Formvorschriften

- Antragsformulare

- Antragstellung

- Folgeantrag

- Bevollmächtigte

- Unterschiede zum Amtsprinzip


 

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