Corona-Virus: Das Sozialschutz-Paket bringt Änderungen für die Grundsicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Covid-19, Corona-Virus, Sozialschutz Paket, SGB XII, ALG II

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Im SGB XII werden der Zugang zur „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ und zur „Hilfe zum Lebensunterhalt“ erleichtert. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 gelten andere Regelungen über den Einsatz des Vermögens, die Höhe der anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung, für vorläufige Leistungen und für Weiterbewilligungen. Die Bundesregierung ist zudem ermächtigt worden, diesen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

 

Unterschiedliche Auswirkungen haben die Änderungen für bereits bewilligte, für neu zu bewilligende und weiter zu bewilligende Leistungen.

 

Insbesondere Personen, die bisher wegen Überschreiten der Vermögensgrenze von 5000 € keine Leistungen bekommen haben, können jetzt einen Antrag stellen. 

Wird der Antrag auf Grundsicherung noch bis zum 31. März 2020 gestellt, dann besteht bereits für den Monat März Anspruch auf Leistungen.

 

Die Ausnahmeregelungen gelten nahezu identisch auch für das ALG II.

 

Weitere Änderungen durch das „Sozialschutz-Paket“ (CoronaVirus, Covid-19):

  • Die Hinzuverdienstgrenzen für Rentenbezieher, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, steigt von 6300 € auf 44 590 €.
  • Wenn Bezieher von Kug während der Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen, dann wird dieses Nebeneinkommen nicht auf das Kug angerechnet, wenn der Beschäftigte dadurch nicht über sein ursprüngliches Brutto-Entgelt kommt.
  • Kurzfristige geringfügige Beschäftigungen sind bis zum 31.Oktober 2020 nicht mehr nur für drei, sondern fünf Monate möglich.
  • Das BMAS kann für einen befristeten Zeitraum Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz zulassen. 

Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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