Verlängerung der Antragsfrist: Hilfen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bis zum 31. Mai 2021 für Inklusionsbetriebe

Was sind Inklusionsbetriebe? Bekommen Inklusionsbetriebe Leistungen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds?

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können inklusionsbetriebe leistungen zum ausgleich von corona bekommen?

Neben Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäusern sowie gemeinnützigen Sozialunternehmen können ebenso Inklusionsbetriebe Leistungen zum Ausgleich der Folgen aus der Pandemie erhalten. In der Bundesrepublik gibt es aktuell rund 900 Inklusionsbetriebe. Ein Teil von ihnen leidet unter Umsatzausfällen und drohenden Schließungen. Aufgrund der anhaltenden pandemischen Situation wurde die Frist zur Beantragung von Leistungen nun bis zum 31. Mai 2021 durch die Bundesregierung verlängert.

 

Was sind INklusionsbetriebe?

Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die eine geeignete und angemessene Qualifizierung sowie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Sie richten sich an schwerbehinderte Menschen, deren berufliche Teilhabe besonders erschwert ist und bilden die Brücke zwischen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt. 

 

 

Wann darf sich ein unternehmen inklusionsbetrieb nennen?

Ein Unternehmen darf erst dann den Namen ,,Inklusionsbetrieb‘‘ tragen, wenn es mindestens 30% und höchstens 50% schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Auf die Quoten können ebenso die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet werden die, statistisch gesehen, eine zunehmende Größe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darstellen.

 

 

Welche Fördermöglichkeiten gibt es im corona-Teilhabe-Fonds?

Die wichtigsten Elemente der nun bis 31. Mail 2021 verlängerten Fördermöglichkeit umfassen Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds. Diese beinhalten Liquiditätsbeihilfen in Höhe von 90% der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, wobei die Beihilfe nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder Betriebsgröße abhängt. Darüber hinaus gelten Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind, ebenso als erstattungsfähig. Ist eine Liquiditätsbeihilfe bewilligt, so kommt es unverzüglich nach Bewilligung zu einer Auszahlung.  

 

 

Nachweispflicht im Corona-Teilhabe-Fonds

Der Antragssteller unterliegt einer Nachweispflicht, d.h. in einer Schlussabrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Die Frist zur Nachweiserbringung ist auf den 31. August 2021 datiert. Stellt sich durch den Nachweis heraus, dass der Liquiditätsengpass geringer ist, als ursprünglich erwartet, so besteht die Pflicht, zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen. 

 

Durch die Verlängerung der Antragsfrist soll die Unterstützung von Menschen fortgesetzt werden, deren berufliche und gesellschaftliche Teilhabe von Einrichtungen wie Inklusionsbetrieben abhängig ist. 

Inklusionsbetriebe tragen in hohem Maße zur beruflichen Teilhabe bei und sollten insbesondere in der Pandemie bestmöglich unterstützt werden.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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