Fachbeitrag: SGB XII - Gesondert zu beantragende Leistungen der Grundsicherung

Fachartikel › 

SGB XII - Gesondert zu beantragende Leistungen der Grundsicherung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden vom Sozialhilfeträger nur aus Antrag erbracht. Dies wird in § 44 SGB XII geregelt. Mit dem Antrag auf Grundsicherung sind aber noch nicht alle Leistungen der Grundsicherung beantragt worden.

 

Gesondert zu beantragen sind die im Gesetz aufgeführten weiteren Leistungen:

Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 und 5.

 

Alles klar? 

 

Gesondert zu beantragen sind daher:

  • Einmalige Leistungen: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
  • Beiträge zur Alterssicherung:  Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, geförderte Altersvorsorgebeiträge 
  • Beiträge für eine Sterbegeldversicherung
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Ergänzendes Darlehen: Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden
  • Darlehen als Vorschuss bei erstmaligem Bezug einer Rente.

Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




Neuerscheinungen von Kurt Ditschler