Fachbeitrag: Die neue Brückenteilzeit

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Neue Brückenteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz TVöD

Zum 1. Januar 2019 wird das veränderte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft treten.

Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verkürzung der Arbeitszeit. Diese „Brückenteilzeit“ zwischen einem und fünf Jahren gewährt einen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

 

Damit gibt es erstmals einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit ohne eine gesetzlich vorgegebenen Anlass.

 

Brückenteilzeiten gibt es weiter aus Anlass der Pflege, Betreuung und Begleitung von Angehörigen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz.

Unverändert bleibt auch der Anspruch auf Brückenteilzeit während der Elternzeit.

Zudem bieten auch der TVöD /TV-L die Möglichkeit einer Brückenteilzeit an.

Die verschiedenen Möglichkeiten ergänzen sich, stehen aber auch teilweise in Konkurrenz zueinander.

 

Die neue gesetzliche Brückenteilzeit auf einen Blick:

  • Im TzBfG wird neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) neu eingeführt.
  • Beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmer, können Beschäftigte Brückenteilzeit verlangen.
  • Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.
  • Nur Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können Brückenteilzeit verlangen.
  • Beschäftigte können verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verringert wird. 
  • Bei der Brückenteilzeit wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert.
  • Brückenteilzeit kann für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren vereinbart werden.
  • Der neue Anspruch ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden.
  • Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer zur ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. 
  • Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung entsprechen überwiegend den bisherigen Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit. 
  • Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




Fachbuch zur Brückenteilzeit

Die neue Brückenteilzeit - Nr. 601
Am 1. Januar 2019 ist das veränderte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Beschäftigte haben einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verkürzung der Arbeitszeit. Diese „Brückenteilzeit“ zwischen einem und fünf Jahren ... (mehr lesen)
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