Wissen: Eingliederungshilfe

Teilhabe und Inklusion? Was ändert das SGB IX?

Wissen › Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe sind verschiedene Leistungen und Hilfen um Menschen, die eine Behinderung haben, oder von Ihr bedroht sind, in die Gesellschaft einzugliedern und somit die Folgen Ihrer Behinderung zu lindern.

 

Die Eingliederungshilfe hilft zum Beispiel bei:

  • einer angemessenen Schulbildung
  • einer schulischen Ausbildung
  • einer sonstigen Ausbildung
  • der einer Beschäftigung in sonstigen Beschäftigungsstätten. 

Damit wird die Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und die generelle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefördert.

 

In der Eingliederungshilfe wird zwischen:

leistungsberechtigte

 

DEM LEISTUNGSBERECHTIGTEN,

 


leistungsträger

 

DEM LEISTUNGSTRÄGER UND

  


leistungserbringer

 

DEM LEISTUNGSERBRINGER UNTERSCHIEDEN.

 


Der Leistungsberechtigte ist der Empfänger er Leistungen. Also der Mensch mit Behinderung. Der Leistungsträger, umgangssprachlich als Kostenträger bezeichnet, bezahlt für die Leistungen. Dies könnte z.B. das Jugendamt sein, oder das Sozialamt. Der Leistungserbringer  führt dann die Leistung am Leistungsberechtigten aus. Konkret könnte dies eine Weiterbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sein. Die WfbM ist dann der Leistungserbringer.

 

Für die Eingliederungshilfe von elementarer Bedeutung ist das Gesamtplanverfahren und das Teilhabeplanverfahren.

 

Die Eingliederungshilfe unterliegt gerade einem großen Wandel:

So wird die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgenommen und in das SGB IX überführt. Damit werden die Gesetze in das neunte Sozialgesetzbuch „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ verschoben. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass die Eingliederungshilfe keine Sozialhilfe sein soll und möchte dies auch mit dieser Änderung zum Ausdruck bringen.


Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.

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