Was ändert sich durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

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Der Anspruch auf Grundsicherung besteht auch, wenn die unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Einkommen  über der Jahreseinkommensgrenze haben

Bisher gilt: Wenn das jeweilige Netto-Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern oder Kinder die  Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € übersteigt, entfällt die Leistungsberechtigung in der Grundsicherung für den Unterhaltsberechtigten.

Jahreseinkommen
der Unterhaltspflichten

Leistungsberechtigung
 in der Grundsicherung

übersteigt Jahreseinkommensgrenze

entfällt

 

Die Jahreseinkommensgrenze für Unterhaltspflichtige
Bei der Jahreseinkommensgrenze handelt es sich um das jährliche Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV. Dies ist die Summe der jährlichen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; umfasst sind insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. 

Jahreseinkommen
der Unterhaltspflichten

Leistungsberechtigung
 in der Grundsicherung

von mehr als 100.000 €

nein

bis 100.000 €

ja

 

Die Jahreseinkommensgrenze gilt für jeden Elternteil unabhängig davon, ob Eltern zusammenleben oder nicht. Die Jahreseinkommensgrenze gilt weiterhin für jedes unterhaltspflichtige Kind einzeln:
 
Diese Regelung entfällt.
 Der Anspruch auf Grundsicherung besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens der unterhaltspflichtigen Eltern und Kinder.

Jahreseinkommen
der Unterhaltspflichten

Leistungsberechtigung
 in der Grundsicherung

von mehr als 100.000 €

ja

bis 100.000 €

ja


Beim Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze wird Karl daher künftig nicht mehr auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt verwiesen.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



Das Fachbuch zum Angehörigen-Entlastungsgesetz

BTHG: Die Heranziehung von Eltern und Kindern - Di
Ratgeber und Fachbuch zum Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe. Das neue Gesetz verändert die Regelungen zur Heranziehung von Unterhaltspflichtigen bei der Gewährung von ... (mehr lesen)
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