Besserer Personalschlüssel für andere Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich

Andere Leistungsanbieter, Personalschlüssel, Arbeitsbereich, Berufsbildungsbereich, Werkstättenverordnung

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Was ändert sich 2020?
-> Für andere Leistungsanbieter, die Leistungen im Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich 
ausschließlich in betrieblicher Form erbringen, soll ein besserer Personalschlüssel vereinbart werden.


Für andere Leistungsanbieter legt § 9 Absatz 3 Werkstättenverordnung für die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits-und Berufsförderung ein Zahlenverhältnis von 1:6 im Berufsbildungsbereich und 1:12 im Arbeitsbereich als Soll-Größe fest.
Andere Leistungsanbieter, die Leistungen zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung ausschließlich auf betriebsintegrierten Plätzen in Betrieben und Verwaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbringen wollen, können mit einem solchen Personalschlüssel die notwendige individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen nur schwer gewährleisten.
Um solche ambulanten Leistungen der beruflichen Bildung und der Beschäftigung außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen zu ermöglichen und solche Leistungsanbieter gegenüber den Leistungsanbietern, die solche Maßnahmen in eigenen Räumlichkeiten und damit stationär in Gruppen durchführen nicht zu benachteiligen, soll zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsträgern ein besserer Personalschlüssel (z.B. 1:4 anstatt 1:6) vereinbart werden. 

  Leistungserbringung
in eigenen Einrichtungen
Leistungserbringung
auf betriebsintegrierten Plätzen
  Gruppenschlüssel Gruppenschlüssel
Berufsbildungsbereich 1 : 6 besser als 1 : 6
Arbeitsbereich 1 : 12 besser als 1 : 12
 

Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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