Fachartikel: Lohnabrechnung in der WfbM: die Umlage U 2 ist rückwirkend vom Tisch

Aufwendungsausgleichsgesetz, WfbM, U 2 Umlage, Mutterschutzgesetz

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Lohnabrechnung WfbM, Umlage U 2, Aufwendungsausgleichsgesetz Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG

Mit der Verabschiedung des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) im Bundestag wurde das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geändert.

 

Das Aufwendungsausgleichsgesetz regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz gezahlten Entgelte.

 

Arbeitgeber, die am U1-Verfahren und U2-Verfahren teilnehmen, müssen eine Umlage zur Finanzierung der Erstattungen aufbringen.

 

Das U2-Verfahren (U 2 Umlage) wurde bis Ende 2017 in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nicht angewendet, da die Teilnehmer am Eingangsverfahren und am Berufsbildungsbereich, genauso wie die Beschäftigten im Arbeitsbereich, keine Arbeitnehmer sind und die WfbM ihnen gegenüber kein Arbeitgeber ist.

 

Mit der Neufassung des Mutterschutzgesetzes forderte dann aber die Krankenkasse für die Beschäftigten im Arbeitsbereich die Zahlung der Umlage, da weibliche Beschäftigte im Arbeitsbereich der WfbM Anspruch auf die Leistungen im Mutterschutzgesetz haben.

 

Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten nach § 221 Absatz 1 SGB IX nicht an den Umlageverfahren nach dem AAG teilnehmen.

 

 

Rückwirkende Neuregelung zum 1. Januar 2018

 

 Rechtsgrundlage   § 11 Abs. 2 AAG 

(2) Der Erstattungsanspruch für Arbeitgeber im U1- und U2-Verfahren ist nicht anzuwenden auf….

4. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen

 

 

Die gesetzliche Neuregelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Gezahlte Umlagen sind daher von den Krankenkassen zu erstatten.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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