Fachartikel: Die Leistungstrennung in Einrichtungen

BTHG, WfbM, Wohnstätten, Eingliederungshilfe, stationäre Einrichtungen, teilstationäre Einrichtungen, Sozialhilfe

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Leistungstrennung in Einrichtungen Bundesteilhabegesetz BTHG

Zum Jahreswechsel kommt es in teilstationären Einrichtungen (WfbM) und in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Wohnstätten) zu einer Leistungstrennung.

 

Bis zu dem Zeitpunkt umfassen die in diesen Einrichtungen gewährten Fachleistungen (Eingliederungshilfe) auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt. Weil sowohl die Eingliederungshilfe als auch die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. die Grundsicherung im Alter un bei Erwerbsminderung Leistungen der Sozialhilfe sind, gewährt der Träger der Sozialhilfe beide Leistungen als Komplexleistung.

Wer in einer Einrichtung lebt erhält dort die erforderlichen Fachleistungen und die existenzsichernden Leistungen aus einer Hand. Kostenträger für beide Leistungen ist der Träger der Sozialhilfe. Intern werden bei ihm die Kosten auf beide Leistungen aufgeteilt. Der Bund erstattet die Kosten für den Lebensunterhalt in Höhe der Grundsicherung.

Für die Bewohner hat diese Regelung den großen Vorteil, dass er sich die Leistungen nicht getrennt besorgen muss. Rentenbezieher haben aber den Nachteil; dass sie ihre vollständige Rente einsetzen müssen und ihnen lediglich ein Barbetrag verbleibt.

 

Da vom Januar 2020 die Eingliederungshilfe keine Leistungen der Sozialhilfe mehr ist und nicht mehr in die Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe fällt, kann in den Einrichtungen die Eingliederungshilfe nicht mehr zusammen mit den Leistungen für den Lebensunterhalt gewährt werden. Beide Leistungen werden leistungsrechtlich getrennt: man spricht daher von einer Leistungstrennung.

Der neue Träger der Eingliederungshilfe gewährt zwar weiterhin die Fachleistungen in der Wohnstätte, er kommt aber nicht mehr für die Kosten des Lebensunterhalts auf. 

 

In Folge der Leistungstrennung werden dem Bewohner einer Wohnstätte die angemessenen Kosten für die Verpflegung und Unterkunft in Rechnung gestellt.

 

Dazu müssen die angemessenen Kostenanteile bestimmt und kalkuliert werden und es muss dafür gesorgt werden, dass die Bewohner auch ihren Anteil  an den Kosten für den Lebensunterhalt aufbringen können.

Bei Rentnern muss daher die Überleitung der Rente rückgängig gemacht werden und Wohngeldanträge gestellt werden. Die erste  Rentenzahlung erfolgt Ende Januar 2020, der Eigenanteil muss jedoch bereits zu Beginn des Januars 2020 gezahlt werden.

 

Bedürftige Bewohner müssen einen Antrag auf Grundsicherung beim Träger der Sozialhilfe stellen und erhalten von diesem den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft bargeldlos ausgezahlt.

Die Leistungserbringer müssen die Eigenanteile der Bewohner vereinnahmen.

Da die Bewohner keinen Barbetrag und keine Bekleidungspauschale mehr erhalten, müssen sie die Ausgaben für ihren Lebensunterhalt vorausschauend planen.

 

Für die Leistungsberechtigte, deren gesetzliche Betreuer und für die Leistungserbringer empfiehlt sich die Aufstellung einer to-do-Liste zur Abarbeitung der umfangreichen organisatorischen Änderungen, die die Leistungstrennung nach sich zieht.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



Passendes weiterführendes Fachbuch zur Leistungstrennung

BTHG: Leistungstrennung -Nr. 309
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