Fachartikel: Haftung des Arbeitgebers für diskriminierendes Verhalten seiner Arbeitnehmer

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

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Haftung Arbeitgeber für diskriminierendes Verhalten der Arbeitnehmer, Gleichbehandlungsgesetz, AGG

Das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) untersagt eine ungleiche Behandlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines unzulässigen Benachteiligungsgrundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten.

 

Verstoßen Mitarbeiter gegen das Benachteiligungsverbot, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.

Werden Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

 

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden (Entschädigung und Schadensersatz) zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligen durchzuführen.

Die Schulung muss in geeigneter Weise erfolgen: Ziele, Inhalte und Methoden der Schulung müssen geeignet sein den Präventionszweck nachhaltig zu erfüllen.

Die Teilnahme der Beschäftigten muss dokumentiert werden, ebenso wie der Inhalt und der Umfang der Schulungsmaßnahme.

 

Der Arbeitgeber schützt sich mit dem Nachweis von regelmäßig absolvierten Schulungen davor, durch seine Beschäftigten in Anspruch genommen zu werden, wenn er von Diskriminierungen erst im Nachhinein erfährt. 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




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