Fachbeitrag: Die Übungsleiterpauschale

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Übungsleiterpauschale EStG

Für bestimmte Nebentätigkeiten gibt es zwei steuerliche Freibeträge:

 

§ 3 Nr.26 EStG (Die Übungsleiterpauschale)

2400 € im Kalenderjahr

Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder in vergleichbarer Tätigkeit; eine künstlerische Tätigkeit, die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

 

§ 3 Nr.26a EStG

750 € im Kalenderjahr

alle anderen Tätigkeiten

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nebentätigkeit ehrenamtlich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Die beiden Freibeträge können nur alternativ, nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.

 

Zu den begünstigten Tätigkeiten mit dem 2400 €-Freibetrag zählen: 

Kinderbetreuer, Jugendleiter; Chorleiter, Dirigent; die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, Mütterberatung, Tätigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung, Tätigkeit als Prüfer in den eine Ausbildung abschließenden Examina, Unterrichtung von Pflegepersonal, Kirchenmusiker, Musiker, der Konzerte gibt in Altenheimen, Pflegeheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen. Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch die Sozialstation.

 

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. 

Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat: das sind 13 Stunden pro Woche.

Die Gewährung des Freibetrags setzt nicht voraus, dass außer der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags erfüllen daher auch Personen, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

 

Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgen. 

 

Wird die nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, darf der Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Bis zur Höhe von 2400 € bzw. 750 € liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine zeitanteilige Aufteilung des Freibetrags ist nicht erforderlich, dieser darf auch in voller Höhe berücksichtigt werden. Natürlich kann die Steuerbefreiung nicht noch einmal in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer hat deshalb dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder wird.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




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